Fikir7 Manset Haberler

03 Aralık, 2007

Azinlik Haklari ve Almanya

Parteien nationaler Minderheiten [Wahlrechtslexikon]

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Sonderrechte für Parteien nationaler Minderheiten
Bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und einigen Landtagen genießen Parteien nationaler Minderheiten einige Sonderrechte bzw. werden von einigen Benachteiligungsklauseln für Kleinparteien ausgenommen.

Befreiung von Sperrklauseln
Bei Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Landtag in Schleswig-Holstein und Landtag in Brandenburg gibt es für Parteien nationaler Minderheiten Befreiungen von den expliziten Sperrklauseln.

Während bei Bundestagswahlen die Einschränkung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen für alle Parteien nationaler Minderheiten aufgehoben ist, gilt dies in Schleswig-Holstein für Parteien der dänischen sowie in Brandenburg für Parteien der sorbischen Minderheit. In Sachsen, wo immerhin rund doppelt so viele Sorben wie in Brandenburg leben, gibt es keine solche Regelung im Landeswahlgesetz. Bei Kommunalwahlen gibt es keine Befreiung von der Sperrklausel.

Seit wann gelten die Regelungen
Die Ausnahmeregelungen gelten für den Deutschen Bundestag seit der Bundestagswahl 1953 und in Schleswig-Holstein seit der Landtagswahl 1958, der ersten Wahl nach den Bonn-Kopenhagener Erklärungen vom 29. März 1955.

Wie hoch ist die natürliche Sperrklausel
Natürlich müssen die Parteien trotzdem noch so viele Stimmen gewinnen, daß ihnen nach dem verwendeten Berechnungsverfahren noch ein Sitz zusteht (siehe Faktische Sperrklausel). Beim Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) sind dies rund die Stimmen für einen halben Sitz, beim Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt) knapp die Stimmen für einen ganzen Sitz.

Parlamentswahl Faktische Sperr-
klausel in Prozent Berechnungs-
verfahren Nötige Stimmen bei der
Wahl im Jahre [...]
Deutscher Bundestag 0,09 % Hare-Niemeyer 43.523 [2002]
Landtag Brandenburg 0,57 % Hare-Niemeyer 7.059 [2004]
Landtag Schleswig-Holstein 1,47 % d’Hondt 18.584 [2005]
Deutscher Bundestag 0,08 % Hare-Niemeyer 36.729 [2005]

Bei der Bundestagswahl und der Landtagswahl in Brandenburg, kann die konkrete nötige Stimmenzahl wegen der Rundung des Quotenverfahrens mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) stärker um den halben Sitzanspruch schwanken. Die absoluten Stimmenzahlen der letzten Wahl entsprechen hier einer Rundung von ca. 0,6. Absolute Stimmenzahlen hängt immer auch von der Wahlbeteiligung ab.
Automatische Teilnahme an der staatlichen Parteienfinanzierung
Für Parteien nationaler Minderheiten gelten ebenso nicht die Einschränkungen des Parteiengesetzes für die staatliche Parteienfinanzierung.

Der Südschleswigsche Wählerverband
Die bisher einzige Partei, die von den Regelungen für Minderheitsparteien profitiert, ist der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) in Schleswig-Holstein, der seit 1958 kontinuierlich im Landtag sitzt, auch wenn er 1983 das einzige Mandat recht knapp mit 1,3 % der Stimmen gewann.

Einen Sitz bekam der SSW auch im 1. Deutschen Bundestag mit einem Wahlergebnis von über 75.000 Stimmen. Bei den Bundestagswahlen von 1953, 1957 und 1961 erhielt der SSW nicht genügend Stimmen für einen Sitz – seit 1953 galt zwar für den SSW die Sperrklausel nicht mehr, allerdings wurden die Mandate mit dem, große Parteien begünstigenden Divisorverfahren mit Abrunden (d’Hondt) verteilt. Danach kandidierte der SSW nur noch auf Landes- und kommunaler Ebene. Mit einem Zweitstimmenanteil von 51.000 Stimmen wie bei Landtagswahl 2005 und der Verwendung des Quotenverfahrens mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) oder des Divisorverfahrens mit Standardrundung (Sainte-Laguë) hätte der SSW allerdings eine gute Chance auf einen Sitz im Deutschen Bundestag.

Der SSW bezeichnet sich selbst als Partei der dänischen und friesischen Minderheit, einige Landtagsabgeordneten des SSW waren bzw. sind auch Friesen, das Landeswahlgesetz begünstigt allerdings explizit nur Parteien der dänischen Minderheit.

Deutsch-Dänisches Papier/Bonn-Kopenhagener Erklärungen 1955
Die Befreiung von der Sperrklausel in Schleswig-Holstein geht zurück auf die im Vorfeld der bundesdeutschen NATO-Aufnahme geführten deutsch-dänische Verhandlungen im Februar und März 1955, deren Ergebnisse in einem Protokokoll vom 28. März 1955 (Deutsch-Dänisches Papier) festgehalten wurden.

Die Verhandlungen führten zu den Bonn-Kopenhagener Erklärungen der Regierungen beider Staaten vom 29. März 1955, wobei die Bonner Erklärung des damaligen Bundeskanzlers Konrad Adenauer (CDU) selbst keine Ausführungen zum Wahlrecht enthielt. Ein wichtiger Bestandteil der Erklärung ist aber, daß das Bekenntnis zur Minderheit nicht abgefragt oder überprüft werden darf.

Das Deutsch-Dänische Papier behandelt die Ausnahme der dänischen Minderheit von der 5 %-Klausel im Schleswig-Holsteinischen Landeswahlgesetz und eine Festschreibung der schon seit 1953 bestehenden Regelung für die Wahlen zum Deutschen Bundestag.

Vor den Bonn-Kopenhagener Erklärungen wurde 1951 unter einer CDU-geführten Landesregierung versucht, dem SSW einen Sitz im Kieler Landtag durch Erhöhung der landesweiten Sperrklausel auf 7,5 % zu verwehren. Dagegen zog der SSW vor das Bundesverfassungsgericht und bekam durch Urteil des Zweiten Senats vom 5. April 1952 – 2 BvH 1/52 – (BVerfGE 1, 208) recht. Die Sperrklausel wurde auf 5 % der gültigen Stimmen gesenkt, trotzdem scheiterte der SSW 1954 mit 3,5 % an ihr.

Links:
Wahlergebnisse des SSW
50 Jahre Erklärungen über die allgemeinen Rechte der dänischen Minderheit – Meldung vom 28.03.2005

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Sperrklausel [Wahlrechtslexikon]

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Definition
Eine Sperrklausel ist eine (explizite oder implizite) gesetzliche Bestimmung im Wahlsystem, welche die Teilnahme einer Partei an der Mandatsvergabe vom Erreichen einer bestimmten Zahl vom Stimmen abhängig macht.

So kann eine explizite Fünf-Prozent-Hürde oder Grundmandatsklausel die Teilnahme an der Mandatsverteilung vom Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes der gültigen abgegebenen Stimmen oder der Stimmenmehrheit in einem (oder mehreren) Wahlkreisen abhängig machen.

Eine implizite (faktische) Sperrklausel ist die sich durch die Wahlkreisgröße und das Verrechnungsverfahren ergebene Bedingung zum Erreichen des ersten Sitzes. So liegt als Faustformel die faktische Sperrklausel bei der Verwendung des Divisorverfahrens mit Abrundung (D’Hondt) doppelt so hoch, wie bei der Verwendung des Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare-Niemeyer) oder des Divisorverfahrens mit Standardrundung (Sainte-Laguë). Allerdings läßt sich die Hürde für den ersten Sitz gerade bei Divisorverfahren recht genau einstellen (z. B. Dänische oder ausgeglichene Methode).

Auswirkungen
Die Sperrklausel steuert die Struktur des Parteiensystems. So hat sie in Deutschland zu einem Zwei- bis Vierparteiensystem geführt. Da es dafür sorgen kann, daß sich die Stimmen nur auf die vorraussichtlich erfolgreichen Parteien verteilen, wird durch sie teilweise ein proporzverstärkender Effekt gesehen (siehe auch Konzentrationsanreiz in Verhältniswahlsystemen).

Die Anordnung einer Sperrklausel durch den Gesetzgeber bedeutet eine Durchbrechung der formalen Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Sie bedarf nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes.

Funktionale Rechtfertigung einer Sperrklausel ist u.a das Ermöglichen einer stabilen Regierungsmehrheit, aber auch die staatsorganisatorische Konstruktion eines Bundeslandes oder Stadtstaates (z. B. Bremer Kommunalparlament).

Daß ein Wegfallen dieser Notwendigkeit (z. B. durch Direktwahl des Verwaltungschef) die Verfassungsmäßigkeit einer Sperrklausel in Frage stellen kann, zeigt beispielsweise die Entscheidung des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofs in Münster (siehe Pressemitteilung vom 6. Juli 1999 – Organklagen gegen 5 %-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich).

Sperrklauseln werden immer wieder mit dem Hinweis auf die Unregierbarkeit der Weimarer Republik, in der es keine Sperrklausel gegeben habe, gerechtfertigt. Dies steht aber in gewissem Widerspruch zum Reichstagswahlsystem, in dem es durch die Einteilung des Wahlgebietes und die Art der Stimmenverrechnung eine gewisse faktische Hürde gab.

Paradoxien
Explizite Sperrklauseln können im Zusammenspiel mit dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare-Niemeyer) zum Auftreten von negativen Stimmen führen.

Beispiel: Sperrklauselparadoxon
(Der Systemfehler liegt in diesem Fall in der Definition einer Wahlzahl durch das Quotenverfahren, an der sich das ganze Zuteilungsverfahren streng orientiert und einer im Widerspruch dazu stehenden Sperrklausel, die das feine Raster der Zuteilung wieder durcheinander wirbelt.)
Negative Stimmen per Konstruktion können dann auftreten, wenn eine Partei durch Verfehlen einer Prozenthürde vergleichsweise besser dastünde.

Beispiel Landtag Sachsen-Anhalt; die SPD stände wesentlich besser da, wenn sie keine einzige Parteistimme erhalten hätte.
Einfluß auf das Wahlverhalten
Eine Sperrklausel beeinflußt durch die Verzerrung des Stimmengewichts immer auch das Wahlverhalten selbst (d. h., sie führt zu dem sogenannten taktischen Wählen).

Durch Erhöhung des Stimmengewichts:
So kann eine Partei gewählt werden, damit diese die Sperrklausel überwindet (Stützstimmen/Leihstimmen) (Vom Wert von Wählerstimmen an der Fünf-Prozent-Hürde/Jackpot-Effekt).

Reduzierung des Stimmengewichts:
Eine Partei kann aber auch deshalb nicht gewählt werden, weil erwartet wird, daß sie an der Sperrklausel scheitern wird.
Durch die Sperrklausel werden viele Stimmen bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Durch die Möglichkeit einer Alternativstimme gäbe es eine Möglichkeit sowohl die Parteienzersplitterung als auch den wertlosen Verfall vieler Wählerstimmen zu verhindern. Vor allem würden die Wähler nicht zu taktischem Wählen gezwungen, eine aufrichtige Stimmabgabe wäre dann die optimale Stimmabgabe.

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Fünf-Prozent-Hürde [Wahlrechtslexikon]

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Definition
Die Fünf-Prozent-Hürde ist eine explizite Sperrklausel in deutschen Wahlgesetzen, die die Teilnahme einer Partei an der Mandatsvergabe vom Erreichen eines Anteils von fünf Prozent der Stimmen abhängig macht. Zu den Auswirkungen siehe auch den ausführlichen Artikel zur Sperrklausel.

Ein Quorum von 7,5 % für den Landtag in Schleswig-Holstein wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht gestattet (BVerfGE 1, 208 – zur 7,5 %-Sperrklausel). Sperrklauseln über 5 % bedürfen nach dieser Rechtsprechung ganz besonderer, zwingender Gründe. Das Quorum kann aber unter einem Wert von 5 % liegen.

Eine Fünf-Prozent-Klausel muss nicht die einzige Hürde sein. Sie kann – etwa durch eine alternative Grundmandatsklausel – ergänzt werden, bzw. für Parteien nationaler Minderheiten entfallen.

Der Wert von fünf Prozent scheint zu einer Art Dogma eines gemeindeutschen Quorums geworden zu sein, der auch bei Entscheidungen, die nichts mit einer Sperrklausel zu tun haben, auftaucht (vgl. BVerfGE 95, 335).

Verbreitung in Deutschland
Die Fünf-Prozent-Klausel gilt bei Bundestagwahlen, Europawahlen, allen Landtagswahlen und bei Kommunalwahlen in Bremen, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Eine 3,03 %-Hürde gibt es bei Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz, eine 3 %-Hürde bei der Wahl der Bezirksverordnetenversammlung in Berlin. Allerdings wird die 5 %-Klausel für Kommunalwahlen immer mehr in Frage gestellt.

Spielarten
Auch wenn man allgemein von der Fünf-Prozent-Hürde spricht, es gibt eine Reihe von Feinheiten:

Am verbreitetsten ist: fünf Prozent der gültigen Stimmen,
etwas höher liegt: fünf Prozent der abgegebenen Stimmen (Berlin, war in Hamburg, ...),
getrennte Hürden in verschiedenen Wahlgebieten (Bremen, Erster Bundestag),
Bundestagswahl 1990 (zwei Anwendungsgebiete, eine Hürde zu meistern),
zusammen mit anderen Hürden, die alternativ überwunden werden können (Grundmandatsklausel) und
Ausnahmen für Parteien nationaler Minderheiten.
Verfassungsrang
In Bayern und Bremen hat die Fünf-Prozent-Klausel sogar Verfassungsrang.

In Bayern muss der Wahlkreissieger auch einer Partei angehören, die die Fünf-Prozent-Klausel überwunden hat, um in den Landtag einzuziehen.

Knappe Ergebnisse
Bei der Hamburger Bürgerschaftswahl am 23. September 2001 erzielte die FDP mit 43.214 Stimmen 5,08 % der gültigen und nur 5,04 % der abgegeben Stimmen. Die Hamburger FDP lag damit nur nur ganze 303 Stimmen über der gesetzlichen Sperrklausel (vgl. Meldung vom 23. September 2001 – Hamburg nur 304 Stimmen an Wahlrechtsstreit vorbeigeschlittert).
Bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein am 5. April 1992 erzielten die GRÜNEN 4,97 % der gültigen Stimmen (es fehlten 398 Stimmen).
Aber auch im Süden gab es knappe Ergebnisse, so scheiterten bei der Landtagswahl in Bayern 1990 die Republikaner mit 4,9 % der gültigen Stimmen.
Bei der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 25. Mai 2003 erhielt die FDP im Wahlgebiet Bremerhaven mit 2.625 Stimmen und 5,7 % Anteil an den gültigen Stimmen die bis dahin in absoluten Zahlen wohl geringste Stimmenzahl, die für das Überwinden der Fünf-Prozent-Hürde und einen Sitz ausreichte. Ausgereicht hätten für dieses Mandat theoretisch auch schon – gleiche Stimmzahlen bei den anderen Parteien vorausgesetzt – 2.284 (5 %) der Stimmen.
Bei der folgenden Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 13. Mai 2007 überwand die DVU schon mit 2.376 Wählerstimmen in Bremerhaven (5,4 %) die Fünf-Prozent-Hürde. Das dürfte – nach den Wahlrecht.de vorliegenden Zahlen – die geringste Wählerzahl sein, die jemals für den Einzug in ein bundesdeutsches Parlament ausreichte. Ebenso in Bremerhaven scheiterte dagegen die Wählervereinigung Bürger in Wut (BIW) mit 2.216 Stimmen (4,9983 %) mit – der knappsten Differenz überhaupt – genau einer Stimme an der Fünf-Prozent-Hürde. Allerdings steht das Ergebnis noch nicht fest, da ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet wurde.
Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde
In einigen kommunalen Wahlsystemen wurde die Fünf-Prozent-Hürde aufgrund (oder im Vorgriff auf) Gerichtsentscheidungen wieder abgeschafft. Vor allem bei Kommunalwahlen ist der Trend zur Abschaffung der Sperrklausel zu beobachten.

Bei Kommunalwahlen in NRW wurde die Sperrklausel 1999 nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs abgeschafft. Im Oktober 2007 wurde eine Ein-Sitz-Sperrklausel eingeführt, deren Verfassungsmäßigkeit aber umstritten ist.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde nach einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 – LVerfG 4/99 das Kommunalwahlgesetz im Jahr 2003 zur Wahl 2004 geändert.
In Hessen wurde die Fünf-Prozent-Hürde im Rahmen der Kommunalwahlreform 1999 abgeschafft (Hessen 1999).
Entscheidungen (Auswahl)
Bundestagswahlrecht
BVerfG, Urteil vom 29.09.1990, 2 BvE 4/90, 2 BvE 3/90, 2 BvE 1/90, 2 BvR 2471/90 – (BVerfGE 82, 322) – Sperrklausel bei der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl
Europawahlrecht
BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979, 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/79 – (BVerfGE 51, 222) – Sperrklausel im Europawahlgesetz
Landtagswahlsrecht
BayVerfGH, Beschluss vom 18.07.2006, Vf. 9-VII-04
BVerfG, Urteil vom 05.04.1952, BVerfGE 1, 208 – 7,5 %-Sperrklausel bei Landtagswahl SH
Kommunalwahlrecht
VerfGH TH, Urteil vom 18.07.2006, VerfGH 8/05
VerwG Weimar, Beschluss vom 13.07.2005, 6 K 5804/04.We – Vorlagebeschluss
LVerfG MV, Urteil vom 14.12.2004, LVerfG 4/99
StGH HB, Urteil vom 29.08.2000
VerfGH NW, Urteil vom 06.07.1999, 14/98, 15/98 (DVBl 1999, 1271)
VerfGH SL, Urteil vom 02.06.1998, Lv 4/97 (VwRR SW 1998, 91)
Links
Synoptische Darstellung der Fünf-Prozent-Klauseln im Landtagswahlrecht
Synoptische Darstellung der Sperrklauseln im Kommunalwahlrecht
Seminararbeit: Das Landtagswahlrecht in der Kritik: 5 %-Hürde, unterschiedliche Wahlkreisgrößen, offene Listen? Vorwahlen?

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Grundmandatsklausel [Wahlrechtslexikon]

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Grundmandatsklausel
Regelung, daß eine Partei nicht nur dann ins Parlament kommt, wenn sie die Fünfprozenthürde übersprungen hat, sondern auch dann, wenn sie in einem oder mehreren Wahlkreisen (je nach Wahlgesetz) ein Direktmandat erringen konnte.
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Regelung, daß eine Partei, die in einem ersten Verteilungsschritt eine (je nach Wahlgesetz) bestimmte Anzahl an Mandaten erhalten hat, an der weiteren Mandatsverteilung teilnimmt.
Bundeswahlgesetz Paragraph 6:
(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
Die Grundmandatsklausel wird meistens als Ausnahme zur Fünfprozenthürde gesehen, wobei die Fünfprozenthürde genausogut als Ausnahme zur Grundmandatsklausel gesehen werden kann. Denn im jetzigen Bundestagswahlsystem stehen beide Regelungen gleichberechtigt als zwei Sperrhürden nebeneinander, von denen eine übersprungen werden muß. Allerdings scheitert eine Partei, die an der Fünfprozenthürde scheitert, in aller Regel auch an der Grundmandatsklausel, eine Anwendung gab es nur in Ausnahmen.

So ermöglichte die Grundmandatsklausel in der jetzigen Form (seit der Bundestagswahl 1957 mit drei Wahlkreisen) der PDS bei der Bundestagswahl 1994 den Einzug in den Bundestag (mit 4,4 % der Zweitstimmen). Die DP profitierte bei den Bundestagswahlen 1953 und 1957 durch Wahlabsprachen (mit 3,2 % bzw. 3,4% der Zweitstimmen) von der Regelung, bei der Wahl 1953 noch durch bei den ersten beiden Bundestagswahlen geltenden Regelung mit einem Mandat.

In Österreich heißen die Mandate des ersten Verteilungsschrittes Grundmandate.

Grundmandatsklauseln gibt es in auch in verschiedenen Landeswahlgesetzen.

Die Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatklausel wurde am 10.04.1997 vom BVerfG bestätigt (vgl. BVerfGE 95, 408 und Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 32 vom 10. April 1997).

Im innerparlamentarischen Bereich kann "Grundmandatsklausel" auch eine Bestimmung meinen, wonach jede Fraktion mit mindestens einem Mandat in einem Ausschuß vertreten ist, auch wenn sie der Größe nach eigentlich keinen Anspruch darauf hätte.

Links
Bundestagswahlsystem

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Faktische Sperrklausel [Verfahren]

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Während bei expliziten Sperrklauseln (etwa der Fünf-Prozent-Hürde) genau definiert ist, wann eine Partei in ein Parlament einziehen darf und wann nicht, existiert auch bei Fehlen einer solchen expliziten Klausel eine, durch das verwendete Berechnungsverfahren gegebene Hürde zum Erlangen des ersten Sitzes.

Diese faktische Sperrklausel muss unterschieden werden von den durchschnittlichen Stimmen pro Sitz, in der Regel reichen deutlich weniger Stimmen, um in ein Parlament einzuziehen.

Die faktische (oder systemimmanente) Sperrklausel ist dabei keine definierte Prozentzahl, sondern hängt vom Sitzzuteilungsverfahren, von der Anzahl der zu verteilenden Sitze, der Anzahl der beteiligen Parteien und des Stimmenanteils der anderen Parteien ab.

In aller Regel gibt es dabei eine untere und eine obere Grenze, d. h., eine Hürde unter der eine Partei nicht einzieht und eine Hürde über der eine Partei auf jeden Fall einzieht. Dazwischen kann eine Partei einziehen, muss es aber nicht.

Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer)
Stimmenanteil (in Sitzanteilen)
n: Anzahl Parteien
m: Anzahl Mandate

untere Grenze (kann ab):

obere Grenze (muss ab): und

Das heißt, bei drei Parteien zieht eine Partei mit weniger Stimmen als für einen Drittel Sitz notwendig sind nicht ins Parlament ein, aber mit mehr als für zwei Drittel Sitz notwendig sind auf jeden Fall.

Bei zehn Parteien kann eine Partei ab Stimmen für 0,1 Sitze, muss aber erst ab 0,9 Sitze im Parlament vertreten sein.

Bei mehr Parteien geht die untere Hürde gegen Null und die obere Hürde gegen eins (solang auch viele Mandate zu verteilen sind), wobei allerdings eine Hürde um 0,5 Sitzanteile immer wahrscheinlicher wird.
Allgemein lässt sich sagen, dass eine Partei, die Stimmen für einen halben Sitz errungen hat, mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % ins Parlament einzieht (hier liegt die implizite Annahme zugrunde, dass alle Nachkommaanteile gleich wahrscheinlich sind).

Lineare Divisorverfahren (allgemeine Formel)
Formel Kopfermann S. 131 unten
Lineare Divisorverfahren sind Divisorverfahren bei denen die Stimmenzahl durch eine Folge der Form rho, rho+1, rho+2, ... dividiert wird. Dabei gilt rho=1 für d’Hondt, rho=0,5 für Sainte-Laguë bzw. rho=0 für Adams.
n: Anzahl Parteien
m: Anzahl Mandate


untere Grenze (kann ab):

obere Grenze (muß ab): und

Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt)
untere Grenze (kann ab):

obere Grenze (muss ab) durch Hagenbach-Bischoffsche oder Droopsche Wahlzahl

Für m=30 Sitze, n=10 Parteien

kann eine Partei ab 0,7692 und muss ab 0,9677 Sitzanteil im Parlament vertreten sein.

Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë)
Hier liegt die faktische Sperrklausel bei ca rho=0,5 Sitzen.

Für m=30 Sitze, n=10 Parteien

kann eine Partei ab 0,4411 und muss ab 0,5796 Sitzanteil im Parlament vertreten sein.

Modifiziertes Sainte-Laguë mit erster Divison durch 0,7
Formel siehe Kopfermann S. 133 / Lijphart-Gibberd (1977) S. 219–244
untere Grenze (kann ab)

obere Grenze (muss ab)





Für m=30 Sitze, n=10 Parteien

kann eine Partei ab 0,5865 und muss ab 0,7924 Sitzanteil im Parlament vertreten sein.

Vergleich
Verfahren Faktische Sperrklausel
untere obere
Für m=30 Sitze, n=10 Parteien
D’Hondt 0,77 0,97
Sainte-Laguë 0,44 0,58
Mod. Sainte-Laguë 0,59 0,79
Hare/Niemeyer 0,10 0,90

Mythen
Es wird immer wieder geschrieben, faktische Sperrklausel sei die Stimmenzahl, die durchschnittlich zu einen Sitz führt. In Wirklichkeit reicht bspw. beim in Deutschland am häufigsten verwendeten Verfahren Hare-Niemeyer – wie oben dargestellt – im Allgemeinen aber schon die Hälfte dieser Stimmenzahl aus (und zwar nicht nur in Ausnahmefällen).

Parteien, Wahlrecht und Wahlen, Uwe Backes und Eckhard Jesse
Literatur
Klaus Kopfermann, Mathematische Aspekte der Wahlverfahren, Mannheim 1991
Arend Lijphart, Robert William Gibberd, Thresholds and payoffs in list systems of proportional representation. European Journal of Political Research 5 (1977) 219-244.
Links
Anschauliche Darstellung verschiedener Sitzzuteilungsverfahren
Übersicht über Sitzzuteilungsverfahren
Übersicht über Quotenverfahren
Übersicht über Divisorverfahren
Linkliste zum Thema Sitzzuteilungsverfahren
Sperrklauseln in Wahlsystemen
Fünf-Prozent-Hürde

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D’Hondt [Divisorverfahren]

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Das Divisorverfahren mit Abrundung
Bezeichnungen
Divisorverfahren mit Abrundung
d’Hondtsches Höchstzahlverfahren
Jefferson’s method
Verfahren nach Hagenbach-Bischoff
nach:

Thomas Jefferson, (1743–1826), Vorschlag von 1792, Verfasser der Unabhängigkeitserklärung, Präsident der American Philosophical Society und Vater der University of Virginia
Victor d’Hondt, (1841–1901), belgischer Jurist
Eduard Hagenbach-Bischoff, (1833–1910), Schweizer Professor für Physik
Beschreibungen
1. Als Höchstzahlverfahren
Die Stimmen der Parteien werden durch 1, 2, 3, ... n dividiert und die Sitze in der Reihenfolge der größten sich ergebenen Höchstzahlen zugeteilt.

2. Als Divisorverfahren – Teile und Runde
Die Stimmen der Parteien werden durch einen geeigneten Divisor (Stimmen pro Sitz) dividiert und es wird abgerundet.

3. Nach Hagenbach-Bischoff (als Quasi-Quotenverfahren)

1. Schritt – Grundverteilung: Die Stimmen der Parteien werden durch die um Eins erhöhte Gesamtstimmenzahl dividiert und mit der um Eins erhöhten Gesamtsitzzahl multipliziert. Die abgerundeten Zahlen werden als Sitzzahlen direkt zugeteilt.
2. Schritt – Restsitzverteilung: Soweit Restsitze zu verteilen sind, werden die Stimmenzahlen der Parteien durch die um 1, 2, 3, ... erhöhte schon zugeteilte Sitzzahl dividiert und Restsitze nach größten Höchstzahlen zugeteilt.
Beispielrechnung: Zahlenbeispiel

Fehlerminimierung
D’Hondt maximiert die Zahl der Stimmen pro Abgeordneten (Wähler, die ein Abgeordneter der bestgestelltesten Partei vertritt).

Eigenschaften
Tendenzielle Bevorzugung großer Parteien
Prinzip des vollen Preises
Mehrheitserhaltend
Wurde in Deutschland zum Teil durch die Verfahren nach Sainte-Laguë oder Hare-Niemeyer ersetzt.
Wird im Ausland u. a. bei der österreichischen Nationalratswahl und in der Schweiz angewandt.
Doppelte Anwendung des Verfahrens
Wenn das Divisorverfahren mit Abrundung in mehreren Wahlkreisen unabhängig voneinander (in gewissem Sinne in Baden-Württemberg) oder mehrmals hintereinander angewandt wird (Wähler → Parlament → Ausschuß), verstärkt sich der mehrheitserhaltende Trend bzw. die Benachteiligung kleinerer Parteien.

In Bayern wurde die parallele Anwendung des Divisorverfahrens mit Abrundung vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt (VerfGHE BY 45, 54). Das Gericht begründete sein Urteil damit, daß das Verfahren d’Hondt die großen Parteien begünstigt. Da die Mandate an die Parteien in den sieben Wahlkreisen getrennt verteilt werden, wird diese Begünstigung der großen Parteien versiebenfacht, so daß eine landesweit proporzmäßige Sitzverteilung nicht mehr gewährleistet ist. Tatsächlich hatte beispielsweise 1990 die FDP bei einem Stimmenanteil von 5,2 % nur 3,4 % der Mandate erhalten.

Links
Die Verfahren nach Sainte-Laguë und Hare/Niemeyer
Übersicht über Quotenverfahren
Übersicht über Divisorverfahren
Linkliste zum Thema Sitzzuteilungsverfahren
Anschauliche Darstellung verschiedener Stimmenverrechnungsverfahren
BVerfG, Beschluss vom 24.11.1988, 2 BvC 4/88 (BVerfGE 79, 169)
BVerfG, Beschluss vom 22.05.1963, 2 BvC 3/62 (BVerfGE 16, 130)
StGH Niedersachsen, Urteil vom 20.09.1977, StGH 1/77 (NdsStGHE 1, 335)

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Hare/Niemeyer [Quotenverfahren]

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Das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen
Bezeichnungen
Hamilton-Verfahren, Hare/Niemeyer- oder Niemeyer-Verfahren
Quotenmethode mit Ausgleich nach größten Resten, Verfahren der größten Reste
Quotientenmethode mit Restausgleich nach größten Bruchteilen
Verfahren der mathematischen Proportion, Mathematisches Proportionsverfahren
largest remainder
Vinton’s method of 1850
nach:

Alexander Hamilton (1755–1804), amerikanischer Politiker
Samuel F. Vinton (1792–1862), amerikanischer Politiker
Thomas Hare (1806–1891), Jurist, London
George Pólya (1887-1985), Schweizer Mathematiker
Horst F. Niemeyer (*1931), Professor für Mathematik, RWTH-Aachen
Beschreibung
Das Verfahren ist ein Quotenverfahren, die Sitze werden in zwei Schritten zugeteilt:

1. Schritt: Grundverteilung
Die Stimmen der Parteien werden durch die Gesamtstimmenzahl aller Parteien (ohne ungültige Stimmen und Enthaltungen) dividiert und mit der Gesamtsitzzahl multipliziert (= Quote). Der abgerundete Teil der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt.

2. Schritt: Restsitzverteilung
Die Restsitze werden in der Reihenfolge der größten Nachkommateile der Quoten den Parteien zugeteilt. Haben mehr Parteien einen gleichen Nachkommateil, als noch Sitze zu vergeben sind, wird in der Praxis beispielsweise gelost (§ 6 Abs. 2 Satz 5 Bundeswahlgesetz [BWahlG]: vom Bundeswahlleiter zu ziehendes Los) oder in Reihenfolge der Stärke der Parteien zugeteilt (Wahl der Duma).

Dabei kann die Restsitzverteilung so angepasst werden, dass eine Partei mit (mehr als) der Hälfte aller Stimmen einen Restsitz immer dann erhält, wenn sie ohne diesen Sitz nicht die Mehrheit im Parlament hätte (z. B. Mehrheitsklausel § 6 Abs. 6 BWahlG).


Eigenschaften
Fehlende Konsistenz
Quotenbedingung wird erfüllt (Idealrahmen)
Mehrheitsbedingung kann mit Mehrheitsklausel erfüllt werden
Keine Partei wird der Größe nach bevor- oder benachteilt
(in den meisten Fällen ergibt sich eine identische Verteilung beim Verfahren Sainte-Laguë)
Paradoxien
Alabama-Paradoxon (Sitzzuwachs-Paradoxon)
Bei Erhöhung der Gesamtsitzzahl bei gleicher Stimmenverteilung, kann eine Partei einen Sitz verlieren.

New State Paradox (Neue-Partei-Syndrom)
Durch das Streichen einer Partei mit Ihren Stimmen und Sitzen, kann eine andere Partei Sitze verlieren oder gewinnen.

Population Paradox (Populations-Paradoxon, Wählerzuwachs-Paradoxon)
Bei einem anderen Wahlergebnis kann eine Partei A trotz Stimmengewinnen einen Sitz verlieren und gleichzeitig eine Partei B trotz Stimmenverlusten einen Sitz gewinnen.
Geschichte/Anwendung
Das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen mit Mehrheitsklausel ersetzte in § 6 Bundeswahlgesetz (in der Fassung vom 8. März 1985 und gültig ab 16. März 1985) das Verfahren d’Hondt. Erstmals angewendet wurde es bei der Bundestagswahl am 25. Januar 1987.

Links
Paradoxien in Quotenverfahren
Die Verfahren nach Sainte-Laguë und d’Hondt
Übersicht über Divisorverfahren
Linkliste zum Thema Sitzzuteilungsverfahren
Anschauliche Darstellung verschiedener Stimmenverrechnungsverfahren
BVerfG, Beschluss vom 24.11.1988, 2 BvC 4/88 (BVerfGE 79, 169)
StGH Niedersachsen, Urteil vom 20.09.1977, StGH 1/77 (NdsStGHE 1, 335)

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Sainte-Laguë [Divisorverfahren]

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Das Divisorverfahren mit Standardrundung
Bezeichnungen
Verfahren Sainte-Laguë,
Verfahren Sainte-Laguë/Schepers,
Divisorverfahren Divisorverfahren mit Standardrundung
Webster’s method
Methode der ungeraden Zahlen
nach:

Daniel Webster (1782–1852, USA)
Jean-André Sainte-Laguë (1882–1950, Frankreich), Professor der Mathematik am Conservatoire national des arts et métiers in Paris
Ladislaus von Bortkiewicz (1868–1931), Direktor des Staatswissenschaftlich-Statistischen Seminars der Universität Berlin
Hans Schepers (*1928), Gruppe Datenverarbeitung im Dienste des Deutschen Bundestages
Beschreibungen
Als Höchstzahlverfahren
Die Stimmen der Parteien werden durch 0,5 − 1,5 − 2,5 ... n − 0,5 dividiert und die Sitze in der Reihenfolge der größten sich ergebenen Höchstzahlen zugeteilt. (Es können ebensogut die ungeraden Zahlen 1, 3, 5, 7, 9 ... benutzt werden.)

Als Rangmaßzahlverfahren
Bei der Bestimmung der Ausschussbesetzung im Deutschen Bundestag werden anstelle der Höchstzahlen deren Kehrwert bzw. Rangmaßzahlen berechnet und die Sitze in der Reihenfolge der kleinsten Rangmaßzahlen zugeteilt.

Als Divisorverfahren – Teile und Runde
Die Stimmen der Parteien werden durch einen geeigneten Divisor (Stimmen pro Sitz) dividiert und nach Standardrundung gerundet.
Beispielrechnung: Zahlenbeispiel

Fehlerminimierung
Minimiert die quadratische Abweichung der Größe „Sitze durch Stimmen“.

Eigenschaften
keine tendenzielle Bevorzugung großer oder kleiner Parteien
(in den meisten Fällen ergibt sich eine identische Verteilung zum Verfahren Hare/Niemeyer)
Erfüllt die Erfolgswertgleicheit optimal.
Anwendung bei der Ausschusssitzbesetzung im Deutschen Bundestags, in der Beschreibungsform des speziell für Gremiem entwickelten Rangmaßzahlverfahrens Sainte-Laguë/Schepers.
Wurde in Neuseeland eingeführt.
Wurde als automatische Methode auch bei den Reichstagswahlen in der Weimarer Republik benutzt. Für 60.000 Stimmen gab es einen Sitz, für mehr als 30.000 Reststimmen gab es noch einen Restsitz.
Der Bundeswahlleiter kommt in einer Studie vom 4. Januar 1999 zu dem Fazit, dass das Verfahren nach Sainte-Laguë dem Verfahren nach Hare/Niemeyer (wegen dessen Paradoxien) und dem Verfahren nach D’Hondt vorzuziehen ist.

Links
Übersicht über Divisorverfahren
Prof. Pukelsheim: Divisor oder Quote? Zur Mathematik von Mandatszuteilungen bei Verhältniswahlen – Report 392
Linkliste zum Thema Sitzzuteilungsverfahren
Anschauliche Darstellung verschiedener Stimmenverrechnungsverfahren
Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes – Beispiel eines Gesetzentwurfes zur Einführung von Sainte-Laguë

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Skandinavische Methode [Verfahren-Index]

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Skandinavische Methode; (auch ausgeglichene Methode oder modifiziertes Sainte Laguë)
Modifikation des Divisorverfahrens mit Standardrundung (Sainte Laguë). Der erste Divisor der Divisorreihe ist 0,7 (anstelle von 0,5) so daß die Hürde für den ersten Sitz bei Stimmen für ca. 0,7 Sitzen liegt. Divisorreihe 0,7-1,5-2,5-3,5-... (oder äquivalent 1,4-3-7-9...).
Die Skandinavische Methode ist u.a. in Skandinavien verbreitet und wird in Dänemark zur Zuteilung der Direktmandate (in Mehrpersonenwahlkreisen) benutzt.
Folketing (Parliamentary) Election Act Allocation of Constituency Seats
76. (1) The votes cast for each party and each independent candidate in all nomination districts in a multi-member constituency shall be summed up.
(2) Each number of votes appearing as a result of the summation, cf. subsection (1), shall be divided by 1,4-3-5-7 a.s.o. until such number of divisions equivalent to the maximum number of seats expected to be allocated to the party or the independent candidate has been undertaken. The party or the independent candidate having the highest resulting quotients shall be given the first seat in the multi-member constituency. The second highest quotient entails the second seat and so on and so forth, until all constituency seats in the multi-member constituency have been distributed among the parties and the independent candidates. If there is a tie between two or more quotients, lots shall be drawn.

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Dänische Methode
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Dänische Methode;
Modifikation des Divisorverfahrens mit Standardrundung (Sainte Laguë).
Die Divisorreihe ist 1 - 4 - 7 - 10 - ...
Die Methode wird in Dänemark zur Unterverteilung von Parteisitzen auf die Regionen benutzt.
Folketing (Parliamentary) Election Act Allocation of Compensatory Seats to Parties by Multi-member Constituency
79.-(1) In the region(s) where a party has obtained compensatory seats according to section 78, the party's vote in the respective multi-member constituencies shall be divided by the figures 1-4-7-10, a.s.o. In each multi-member constituency a number of the largest quotients equivalent to the number of constituency seats obtained by the party in the multi-member constituency shall subsequently be omitted.
Die Bezeichnung "Dänische Methode" (z.B., Taagepera & Shugart, 1989: 31) erfolgt, da diese Divisorreihe sonst nirgendwo auftaucht. Der Sinn dieser Methode ist, daß auch kleinere Regionen bei der Sitzverteilung representiert werden.
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von Martin Fehndrich

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