Fikir7 Manset Haberler

03 Ekim, 2005

VÖLKERMORD = Genozid

Genozid

Was ist ein Menschenleben wert? Diese Frage stellt sich vermutlich jeder mindestens einmal in seinem Leben. Gewiss eine Frage der Ethik, der persönlichen Weltanschauung, des philosophischen Blickwinkels, jedoch keine Frage, die im europäischen Raum beantwortungsdürftig-offen bzw. „jedem selbst überlassen“ steht.

Die Gesetzgeber europäischer Staaten sind sich da einig. Sie belegen bspw. Mord oder den „besonders schweren Fall“ des Totschlags mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe; mit Ausnahme weniger Staaten wie Portugal und Kroatien nach Abschaffung der Todesstrafe durch die Europäische Menschenrechtskonvention als Höchststrafe etabliert. 15 Jahre Freiheitsstrafe sind dabei gesetzlich, asemantisch dem Wort „lebenslänglich“ zugrunde gelegt, 3 Jahre stellen die Untergrenze bei gesetzlichem Minderungsgrund dar, und eine Verlängerung von 17-23 Jahren bei „besonderer Schwere der Schuld“ für angemessen befunden. Mit der vorzeitigen Entlassung sind einige zu erfüllenden Bedingungen plus fünf Jahre Bewährung verknüpft, um euch grob über die staatlich-gesetzliche Handhabung von diesen Schwerstkriminellen informiert zu haben.

Der Völkermord, aus dem Griechisch-lateinischen: Genozid, wird verständlicherweise im Wesentlichen nicht anders gehandhabt als ein Massenmord im Nachbarörtchen bzw. würde der Funktionär und/oder der Ausführende, der nach Internationalem Strafgerichtshof einem solchen schweren Vergehen für schuldig gesprochen würde, nach dem selben Strafregister Justitias bestraft, nach welchem auch ein nationaler Serienmörder bestraft werden würde.
Unterscheidungen gibt es in Hinsicht auf die Frage nach der Verantwortbarkeit und einer Schlüsselfigurstellung von Einzelnen bzgl. evtl. anderer Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. So werden strafmildernde oder auch -verstärkende Urteile gefällt - Freilassungen und Todesstrafen stellen hierzu beispielsweise aus den Beschlüssen der Nürnberger Prozesse, veranlasst 1945 bis 49 in Deutschland durch Alliierte, die Extreme dar.
Auch gehört bspw. ein „zweimal lebenslänglich wegen Doppelmordes“ seit 1986 dank § 54 Abs. 1 StGB (mittels des StrÄndG) zur Vergangenheit; dadurch werden mehrere lebenslange Freiheitsstrafen zu einem Ganzen zusammengerechnet. Moralisch vertretbar. Ein stures Addieren von „lebenslänglich“en dagegen, scheint im Lichte der Menschenrechte, insbesondere der –würde, etwas unangemessen inhuman.

Wer die Leichen im wortwörtlichen Keller hat:

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